Vor der 14. Woche Ihrer Schwangerschaft müssen Sie Ihre Schwangerschaft anmelden, und zwar:
- bei der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes des Grenzgängers durch Übermittlung des von Ihrem französischen Arzt ausgefüllten Formulars „Erste Schwangerschaftsuntersuchung“ (Teil 1 und 2).
- sowie bei der französischen Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) durch Übermittlung des von Ihrem französischen Arzt ausgefüllten Formulars „Erste Schwangerschaftsuntersuchung“ (rosa Teil 3).
Um einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub begründen zu können, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein Ihr ärztliches Attest übermitteln, in dem das voraussichtliche Datum Ihrer Entbindung sowie das Datum des Urlaubsbeginns und -endes aufgeführt sind.
Am letzten Arbeitstag vor Ihrem Mutterschaftsurlaub muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnbescheinigung S 3201 aushändigen, die Sie dann an Ihre Ortskrankenkasse übersenden müssen. Diese Bescheinigung ist für den Bezug von Mutterschaftsgeld erforderlich.
Bei der Geburt Ihres Kindes müssen Sie Ihrer Ortskrankenkasse eine Geburtsurkunde Ihres Kindes zukommen lassen, um auch nach der Entbindung Mutterschaftsgeld beziehen zu können.
Abwesenheit aufgrund von ärztlichen Untersuchungen
Sie profitieren von einer Abwesenheitserlaubnis, um die obligatorischen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen Ihrer Schwangerschaft wahrzunehmen. Diese Abwesenheitszeiten ziehen keine Verringerung der Vergütung nach sich und werden mit der effektiven Arbeitszeit für bezahlten Urlaub gleichgesetzt. Außerdem gelten Sie auch für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit.
Gut zu wissen: Frauen, die durch ein medizinisches Attest belegen, dass sie schwanger sind, können kündigen ohne eine Kündigungsfrist einhalten und ohne eine Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.