Als Arbeitnehmer in Frankreich sind Sie zwingend Mitglied in der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung.
Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden.
Die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitsversicherung setzt sich zusammen aus:
- Sachleistungen, die insbesondere medizinische, chirurgische und pharmazeutische Behandlungen, Prothesen, Krankenhaus- und Transportkosten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und Rehamaßnahmen des/der Geschädigten betreffen. Die Tatsache, ob eine Unterbrechung der Arbeit vorliegt oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung.
- Geldleistungen, d.h. Lohn- oder Rentenausgleichsleistungen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Berufskrankheit oder -unfall gezahlt werden.
Diese Leistungen werden Ihnen von der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie), bei der sie versichert sind, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen in Frankreich gezahlt.
Im Todesfall des/der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden die Bestattungskosten bis zu einer gewissen Höhe erstattet (1/24stel der jährlich festgesetzten Obergrenze der Veranlagung der Sozialversicherungsbeiträgen).
Unter gewissen Umständen können folgende Personen Anspruch auf eine Rente haben:
- der/die nichtgeschiedene Ehepartner/-in des Verstorbenen,
- der/die Lebensgefährte/-in oder der/die Partnerin, die durch eine zivilrechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaft (PACS) gebunden sind,
- der/die geschiedene Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
- der/die getrennte Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
- die Kinder des/der Verstorbenen bis zur Vollendung Ihres 20. Lebensjahres.
Der Gesamtbetrag der überwiesenen Renten darf 85% des Jahresgrundgehalts des/der verstorbenen Versicherten nicht überschreiten.